Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes
Für die Eröffnung, Erweiterung und Verlegung eines gastgewerblichen Betriebes ist eine entsprechende Erlaubnis beim zuständigen Bürgermeister einzuholen. Die Erlaubnis wird in der Regel auf unbestimmte Zeit ausgestellt. Als gastgewerbliche Betriebe gelten jene, die gewerbsmäßig Getränke bzw. Speisen und Getränke verabreichen oder Gäste beherbergen. Für folgende Betriebe besteht die Erlaubnispflicht:
- Schankbetriebe (Bars, Cafès, Schenken, Bier- und Weinlokale);
- Speisebetriebe (Jausenstationen, Gasthäuser, Restaurants, Pizzerias usw.);
- gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe (Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Residences);
- nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe (Berggasthäuser, Campings, Ferienhäuser- und Wohnungen, Jugendherbergen).
Keine Erlaubnispflicht besteht für:
- private Zimmer- und Wohnungsvermieter (eigene Bestimmungen);
- Buschenschenken (eigene Bestimmungen);
- Schutzhütten (Zuständigkeit der Landesverwaltung).
Voraussetzungen:
- Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Erlaubniswerbers;
- berufliche Befähigung des Erlaubniswerbers;
- Gutachten der Gemeindekommission für das Gastgewerbe in bezug auf den Bedarf für die entsprechende Betriebsart;
- Verfügbarkeit und Eignung der Betriebsräume.
Unterlagen:
- Ansuchen um die Erlaubnis (siehe das Formular Ansuchen zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes);
- Plan der Betriebsräume und Nummer und Datum der Benutzgenehmigung;
- Auszug aus dem Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden;
- Nachweis über die Verfügbarkeit der Betriebsräume;
- sanitäres Gutachten;
- Auszug aus dem Handelsregister mit Vermerk „Antimafia“ (für Gesellschaften);
- Kopie des Gründungsaktes (für Gesellschaften);
- Bevollmächtigung des Geschäftsführers (wenn vorhanden).
Zusammen mit der Ausstellung der Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes nimmt der Bürgermeister die Einstufung des Betriebes aufgrund der vorhandenen Qualitätsstandards vor. Das entsprechende Einstufungsformular ist in der Gemeinde erhältlich. Jede zeitweilige Schließung des Betriebes muss dem Bürgermeister schriftlich mitgeteilt werden, wobei die Dauer der Schließung anzugeben ist. Wird ein gastgewerblicher Betrieb aufgelassen, so ist dies der Gemeinde innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Für die Rechtsnachfolge in der Nutzung eines gastgewerblichen Betriebes, sei es aufgrund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden oder von Todes wegen, ist die entsprechende Erlaubnis des Bürgermeisters einzuholen, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
- Ansuchen um die Übertragung;
- Kopie des beglaubigten und registrierten Vertrages oder
- Kopie der Bescheinigung über die Erbnachfolge;
- Auszug aus dem Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden;
- Original der Betriebserlaubnis;
- Auszug aus dem Handelsregister mit Vermerk „Antimafia“ (für Gesellschaften);
- Kopie des Gründungsaktes (für Gesellschaften);
- Bevollmächtigung des Geschäftsführers (wenn vorhanden).