Friseurgewerbe und verwandte Tätigkeiten
Die Ausübung des Friseurgewerbes und von verwandten Tätigkeiten unterliegt der Ausstellung einer diesbezüglichen Ermächtigung von seiten des Bürgermeisters der Gemeinde, in welcher der Interessierte das Gewerbe ausüben will. Als verwandte Gewerbe gelten unter anderem folgende Tätigkeiten, sofern sie keine ärztlichen heil- oder sanitären Behandlungen darstellen: Schönheitspflege, Schminken, Gesichtspflege, Depilation, Hand- und äußere Fußpflege, Gesichtsmassage usw.
Voraussetzungen:
- Zuverlässigkeit des Erlaubniswerbers;
- Nachweis der beruflichen Befähigung;
- Nachweis der hygienischen Voraussetzungen der Räumlichkeiten und Geräte;
- Nachweis in bezug auf den Mindestabstand zu den bestehenden Betrieben.
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag auf Stempelpapier um Erteilung der Ermächtigung;
- Bescheinigung der Landeshandwerkskommission über die berufliche Befähigung;
- Bescheinigung über den Mindestabstand zu den bestehenden Betrieben;
- sanitäres Gutachten des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit;
- Nachweis der Verfügbarkeit der Lokale.