Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft (Art. 4 des L.G. 10.07.2018, Nr. 9) ist das Organ zur Unterstützung der Gemeinden bei der Prüfung von Plänen und Projekten zur urbanistischen und landschaftlichen Umwandlung des Gemeindegebietes.
Die Kommission ist aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt:
1. der Bürgermeister oder eine Vertretung als Vorsitzender;
a) einem/einer Sachverständigen für Baukultur;
b) einem/einer Sachverständigen für Landwirtschafts- oder Forstwissenschaften oder einem diplomierten Agrartechniker/einer diplomierten Agrartechnikerin;
c) einem/einer Sachverständigen für Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften;
d) einem/einer Sachverständigen für Raumplanung;
e) einem/einer Sachverständigen für Landschaft, der/die vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin namhaft gemacht wird;
f) einem/einer Sachverständigen für Naturgefahren.
Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.