Aufenthaltsabgabe

Aufenthaltsabgabe

Veröffentlichungsdatum:

01.04.2023

Lesedauer

1 Minute

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Beschreibung

Die Aufenthaltsabgabe muss bezahlt werden von:

- Personen, die nicht in St. Ulrich ansässig sind, aber eine Wohnung auf dem Gemeindegebiet besitzen oder Nutznießungsberechtigte sind und diese für touristische Zwecke benutzen.


Die Aufenthaltsabgabe muss nicht bezahlt werden von:

- Personen, die nicht in St. Ulrich ansässig sind, die aber aus Arbeits- oder Studiengründen in St. Ulrich wohnen

- Ausgewanderte Bürger, die im Verzeichnis der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger eingetragen sind (AIRE)


Die Abgabe muss für das ganze Kalenderjahr bezahlt werden, unabhängig von der Anzahl der Personen, welche sich in der Wohnung aufhalten und von der Zahl der Tage, an denen die Wohnung benutzt wird.


Bei Erstbenützung der Unterkunft zu touristischen Zwecken muss der Steuerträger das im Gemeindesteueramt erhältliche Formular ausfüllen, wonach die Villa, Wohnung oder Unterkunft eingestuft wird.

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Zuletzt aktualisiert: 23.09.2025, 08:37 Uhr

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